Ratgeber · Bau & Sanierung

Bevor der Handwerker anfängt: Was im Angebot stehen sollte

Die meisten Auseinandersetzungen am Bau entstehen nicht bei der Arbeit, sondern davor - beim Angebot. Worüber man vorher redet, und was das Gesetz von sich aus vorsieht.

Stand 22.09.2026 4 Min. Lesezeit FirmenFreund-Redaktion
Start  ›  Ratgeber  ›  Bevor der Handwerker anfängt: Was im Angebot stehen sollte
Handwerker-Angebot mit einzelnen Positionen und Zollstock, Illustration

Die meisten Auseinandersetzungen mit einem Handwerksbetrieb entstehen nicht, weil schlecht gearbeitet wurde. Sie entstehen, weil zwei Seiten etwas anderes gemeint haben - beim Umfang, beim Termin oder bei der Rechnung. Fast alles davon lässt sich in dem Gespräch klären, in dem es um das Angebot geht.

„Komplett" ist kein Leistungsumfang

Auf vielen Angeboten steht eine Zeile und eine Summe: „Badsanierung komplett". Wer das unterschreibt, weiß nicht, was er gekauft hat. Denn hinter derselben Zeile können zwei Betriebe sehr Unterschiedliches meinen - und der Unterschied fällt erst auf, wenn die Fliesen schon liegen.

Ein brauchbares Angebot benennt die Arbeiten einzeln. Bei einem Bad etwa: Was wird abgebrochen, wer entsorgt den Bauschutt und ist der Container im Preis? Welche Flächen werden neu verfliest, welche nur ausgebessert? Wer liefert die Fliesen, wer die Armaturen? Ist das Verlegen im Diagonalformat mitgerechnet oder als Zuschlag? Wer schließt die Sanitärgegenstände an, wenn der Installateur ein anderer Betrieb ist?

Das klingt kleinlich, ist es aber nicht. Genau an diesen Übergängen entstehen später die Zusatzrechnungen - und die Diskussion darüber, ob sie vereinbart waren.

Festpreis, Regie oder Kostendach

Ein Pauschalpreis ist bequem, aber er setzt voraus, dass der Betrieb weiß, was ihn erwartet. Im Bestand weiß das niemand: Unter der alten Lattung kann morsches Holz liegen, in der Wand eine Leitung, die in keinem Plan steht. Wer trotzdem einen Fixpreis verlangt, bekommt ihn - mit einem Risikoaufschlag, den er nicht ausweist.

Abrechnung nach Aufwand ist deshalb nicht die unseriöse Variante, sondern oft die ehrlichere. Sie gehört nur sauber beschrieben: welcher Stundensatz gilt, ob Anfahrt und Rüstzeit verrechnet werden, wie hoch der Materialaufschlag ist und ab welchem Betrag sich der Betrieb meldet, bevor er weiterarbeitet. Das Kostendach verbindet beides - abgerechnet wird nach Aufwand, aber es gibt eine Obergrenze, die ohne Rücksprache nicht überschritten wird.

Was während der Arbeit dazukommt, gehört vor der Ausführung besprochen und schriftlich festgehalten - eine kurze E-Mail genügt. Ein Nachtrag, der erst auf der Schlussrechnung auftaucht, ist keiner.

Termine: Arbeitstage statt Zeitspannen

„In vier Wochen fertig" heißt bei vielen Gewerken: drei Tage Arbeit, verteilt über vier Wochen. Für den Betrieb ist das normal, weil Trocknungszeiten, Lieferungen und andere Baustellen dazwischenliegen. Für den Auftraggeber macht es einen Unterschied, ob das Bad drei Tage oder einen Monat nicht benutzbar ist.

Die bessere Frage ist deshalb nicht „wann sind Sie fertig", sondern: An wie vielen Tagen sind Sie tatsächlich da, wann ungefähr, und was funktioniert in der Zwischenzeit nicht? Wer das weiß, kann planen - und ärgert sich nicht über eine Woche Pause, die fachlich völlig in Ordnung ist.

Die Übergabe entscheidet, was „fertig" bedeutet

Am Ende gehen beide Seiten gemeinsam durch, was gemacht wurde. Offene Punkte werden notiert, mit einem Termin für die Behebung, und beide bekommen den Zettel - oder eine E-Mail im Anschluss. Das ist keine Misstrauenserklärung. Es ist die einzige Möglichkeit, dass später niemand behaupten muss, er habe es anders in Erinnerung.

Erst danach wird die Schlussrechnung fällig. Anzahlung und Teilrechnungen nach Baufortschritt sind üblich, gerade wenn Material bestellt werden muss. Stutzig machen sollte, wenn ein großer Teil vorab verlangt wird, ohne dass es dafür einen Grund gibt - und ebenso das Angebot, „ohne Rechnung" günstiger zu arbeiten. Damit fällt nicht nur die Steuer weg, sondern auch jeder Anspruch, falls etwas schiefgeht.

Was das Gesetz von sich aus vorsieht

Für Mängel gilt die Gewährleistung, und zwar ohne dass sie jemand vereinbaren muss. § 933 ABGB nennt die Fristen: Sie beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, gerechnet ab der Übergabe. Arbeiten am Haus fallen in die zweite Gruppe.

Die Garantie ist etwas anderes: Sie ist freiwillig, kommt meist vom Hersteller des verbauten Materials und kann günstiger oder schlechter sein als die gesetzliche Gewährleistung. Wer also hört, „darauf haben Sie ohnehin fünf Jahre Garantie", sollte fragen, von wem sie kommt und was genau sie abdeckt.

Woran man den passenden Betrieb erkennt

An den Fragen, die er selbst stellt. Ein Betrieb, der vorab wissen will, wie alt das Haus ist, was unter dem Boden liegt und wann man ihn hereinlassen kann, hat schon oft erlebt, was passiert, wenn man das nicht fragt. Wer dagegen ohne Besichtigung eine Pauschale nennt, rechnet entweder großzügig für sich - oder er wird sich später melden.

Zwei bis drei Angebote genügen, solange alle dieselbe Leistung beschreiben. Sonst vergleicht man Preise für unterschiedliche Arbeiten und wundert sich über den Unterschied.

Quellen

Alle Zahlen und Fristen in diesem Beitrag stammen aus diesen Quellen. Bitte prüfe vor einer Entscheidung, ob sich seither etwas geändert hat.

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 933 - Fassung gültig ab 01.01.2022 (BGBl. I Nr. 175/2021), RIS , abgerufen am 23.09.2026

Häufige Fragen

Muss ein Angebot schriftlich sein?

Ein mündlich erteilter Auftrag ist gültig, im Streitfall aber schwer zu belegen. Für alles, was über eine kleine Reparatur hinausgeht, ist ein schriftliches Angebot mit aufgelisteten Positionen für beide Seiten der einfachere Weg.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerksarbeiten?

Nach § 933 ABGB zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab der Übergabe. Arbeiten am Gebäude zählen zu den unbeweglichen Sachen.

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung steht im Gesetz und gilt automatisch. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist vom Hersteller des Materials. Sie kann weiter gehen als die Gewährleistung, aber auch enger sein - entscheidend ist, was in der Garantieerklärung steht.

Die Rechnung ist höher als das Angebot - was jetzt?

Zuerst prüfen, ob Mehrleistungen beauftragt wurden und ob es dafür eine Zustimmung gibt. Bei einem Pauschalpreis ohne beauftragte Nachträge fehlt dafür die Grundlage. Bei Abrechnung nach Aufwand sollte der Betrieb die Stunden und das Material nachweisen können.

Aus dem Verzeichnis

Bau & Sanierung auf FirmenFreund

Geprüfte Betriebe aus ganz Österreich - direkt kontaktieren, ohne Vermittler und ohne Provision.

Alle ansehen →
Weiterlesen

Mehr aus dem Ratgeber

Zur Übersicht →

Den passenden Betrieb finden

Geprüfte Unternehmen aus ganz Österreich - mit Leistungen, Öffnungszeiten und Kontakt. Direkt und ohne Vermittler.