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§ 57a-Begutachtung: Wie oft das Pickerl fällig ist - und was sich 2027 ändert

Für PKW gilt heute die 3-2-1-Regel. Ab 19. Mai 2027 wird daraus 4-2-2-2-1 - mit einer Toleranz, die in die andere Richtung läuft. Was das praktisch bedeutet.

Stand 22.09.2026 3 Min. Lesezeit FirmenFreund-Redaktion
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Die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a Kraftfahrgesetz - im Alltag schlicht „das Pickerl" - ist die regelmäßige Überprüfung von Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeugs. Ohne gültige Plakette darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht verwendet werden. Für Fahrzeughalter ist vor allem eine Frage wichtig: wann ist sie wieder fällig?

Die Intervalle für den PKW

Für Fahrzeuge der Klasse M1 - also den normalen PKW, ausgenommen Taxis sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge - gilt in der derzeit geltenden Fassung des § 57a KFG die sogenannte 3-2-1-Regel. Das Gesetz formuliert es so: die Begutachtung ist fällig

„drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung"

Ein 2026 neu zugelassener PKW muss also 2029 zum ersten Mal, 2031 zum zweiten Mal und ab dann jährlich zur Begutachtung.

Ab 19. Mai 2027 gilt 4-2-2-2-1

Mit der 42. KFG-Novelle werden die Intervalle neu geregelt. Für Fahrzeuge der Klasse M1 - wieder ohne Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge - wird aus der 3-2-1-Regel eine 4-2-2-2-1-Regel: erstmals nach vier Jahren, dann dreimal im Zweijahresabstand, danach jährlich. Die Wirtschaftskammer nennt als Stichtag den 19. Mai 2027. Betroffen sind daneben acht weitere Fahrzeugkategorien, unter anderem Zugmaschinen, Motorkarren, Arbeitsmaschinen, verschiedene Anhänger und Fahrzeuge der Klasse L.

Die Toleranz dreht sich um

Der zweite, im Alltag wichtigere Teil der Änderung betrifft den Zeitraum, in dem man zur Begutachtung fahren darf. Für die neuen Intervalle gibt die Wirtschaftskammer eine Toleranz von -4/+0 Monaten an: vier Monate vor dem Fälligkeitsmonat ist die Begutachtung möglich, danach nicht mehr.

Heute ist das anders herum: § 57a KFG nennt in der geltenden Fassung drei Monate, in denen vorgezogen werden darf; die amtliche Servicestelle oesterreich.gv.at gibt darüber hinaus eine Toleranz von einem Monat vor und vier Monaten nach dem vorgesehenen Monat an. Wer es genau wissen will, fragt beim Begutachtungstermin nach dem konkreten Datum - auf der Plakette ist der Monat gelocht, und die Werkstatt rechnet den zulässigen Zeitraum ohnehin aus.

Praktisch heißt das: Wer sich das Pickerl bisher „ein paar Monate später" geholt hat, sollte sich das vor 2027 abgewöhnen. Nach dem Stichtag ist der Puffer nach hinten weg.

Was geprüft wird

Geprüft werden Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und die Umweltbelästigung des Fahrzeugs. Dahinter stehen ein festgelegter Prüfkatalog und eine Mängelliste, nach der die Prüfstelle die Positionen abarbeitet - von Bremsen, Lenkung, Achsen, Reifen und Beleuchtung über Karosserie und Auspuffanlage bis zu den Abgaswerten. Gefundene Mängel werden nach Schwere eingeteilt; von „geringer Mangel" bis „Gefahr im Verzug" hängt daran, ob die Plakette ausgestellt wird oder das Fahrzeug erst repariert werden muss.

Wer begutachten darf

Nicht jede Werkstatt darf ein Pickerl ausstellen - es braucht eine Ermächtigung durch den Landeshauptmann. § 57a KFG nennt als mögliche Ermächtigte

„Ziviltechniker oder technische Büros […], Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte Gewerbetreibende"

In der Praxis sind das die KFZ-Werkstätten und die Autofahrerklubs (ÖAMTC, ARBÖ). Zusätzlich kann das Fahrzeug bei einer Landesprüfstelle begutachtet werden. Die Kosten sind nicht amtlich festgelegt und unterscheiden sich je nach Prüfstelle - ein Preisvergleich lohnt sich, ebenso die Frage, ob kleinere Mängel gleich mitbehoben werden können.

Und wenn der Termin verpasst wurde?

Die gültige Begutachtung ist Voraussetzung dafür, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu verwenden. Ist die Plakette abgelaufen, fehlt diese Voraussetzung - mit allem, was daran hängt, von der Beanstandung bei einer Kontrolle bis zu Fragen im Schadensfall. Der sichere Weg ist, den Termin gleich nach der Begutachtung in den Kalender einzutragen: bei jährlichem Intervall zwölf Monate weiter, mit einer Erinnerung ein bis zwei Monate davor.

Quellen

Alle Zahlen und Fristen in diesem Beitrag stammen aus diesen Quellen. Bitte prüfe vor einer Entscheidung, ob sich seither etwas geändert hat.

  1. Kraftfahrgesetz 1967, § 57a (Fassung vom 30.07.2026 bis 18.05.2027, BGBl. I Nr. 79/2026), RIS , abgerufen am 22.09.2026
  2. WKO: § 57a-Begutachtung - Begutachtungstermine ab 2027 (Seite aktualisiert 27.08.2026) , abgerufen am 22.09.2026
  3. WKO: Das § 57a-Pickerl (Seite aktualisiert 17.04.2026) , abgerufen am 22.09.2026
  4. oesterreich.gv.at: Begutachtung (Pickerl) , abgerufen am 22.09.2026

Häufige Fragen

Wie oft muss ein PKW zum Pickerl?

Derzeit gilt für die Klasse M1 die 3-2-1-Regel: drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, danach jährlich. Ab 19. Mai 2027 wird daraus 4-2-2-2-1.

Darf ich das Pickerl früher machen lassen?

Ja. Der § 57a KFG sieht in der geltenden Fassung drei Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vor; für die ab 19.05.2027 geltenden Intervalle nennt die Wirtschaftskammer vier Monate davor - dann aber keine Toleranz mehr danach.

Wer darf die Begutachtung durchführen?

Vom Landeshauptmann ermächtigte Stellen: Ziviltechniker und technische Büros, Vereine wie ÖAMTC und ARBÖ sowie zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigte Gewerbetreibende - also KFZ-Werkstätten. Zusätzlich die Landesprüfstelle.

Was kostet die Begutachtung?

Es gibt keine amtlich festgelegte Gebühr - die Kosten unterscheiden sich je nach Prüfstelle. Ein Preisvergleich in der Region lohnt sich.

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