Ratgeber · Pflegedienst & 24h-Betreuung

24-Stunden-Betreuung: Wer den Zuschuss bekommt - und woran der Antrag scheitert

Bis zu 1.600 Euro im Monat zahlt das Sozialministeriumservice dazu. Die Voraussetzungen sind überschaubar - der häufigste Fehler ist der Zeitpunkt des Antrags.

Stand 23.09.2026 3 Min. Lesezeit FirmenFreund-Redaktion
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Uhr neben einem Wohnhaus mit beleuchtetem Fenster, Illustration

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist für die meisten Familien keine Grundsatzentscheidung, sondern eine, die innerhalb weniger Tage fällt - nach einem Sturz, einem Spitalsaufenthalt, einer Diagnose. Genau deshalb wird der Zuschuss des Sozialministeriumservice oft zu spät beantragt. Er gleicht die Kosten nicht aus, aber er ist mit bis zu 1.600 Euro im Monat der größte einzelne Posten, der von außen dazukommt.

Wie hoch der Zuschuss ausfällt

Entscheidend ist nicht, wie viel die Betreuung kostet, sondern in welchem Verhältnis die Betreuungskraft steht - selbstständig tätig oder bei der Familie angestellt:

BetreuungsformZuschuss je Monat
eine selbstständige Betreuungskraft400 Euro
zwei selbstständige Betreuungskräfte800 Euro
eine unselbstständige Betreuungskraft800 Euro
zwei unselbstständige Betreuungskräfte1.600 Euro

Diese Beträge gelten unverändert seit 1. September 2023. Eine Besonderheit lohnt den zweiten Blick: Betreut eine selbstständige Kraft mindestens 28 Tage am Stück, beträgt der Zuschuss ebenfalls 800 Euro statt 400. Bei der üblichen Zwei-Wochen-Rotation greift das nicht, bei einem Vier-Wochen-Turnus schon - ein Unterschied von 4.800 Euro im Jahr, der allein am Dienstplan hängt.

Wer den Zuschuss bekommt

Drei Voraussetzungen müssen auf Seiten der betreuten Person zusammenkommen. Sie muss tatsächlich rund um die Uhr betreut werden, sie muss Pflegegeld ab der Stufe 3 beziehen, und ihr monatliches Nettoeinkommen darf 2.500 Euro nicht übersteigen.

Diese Grenze wird häufig falsch gerechnet. Sie erhöht sich um 400 Euro für jede unterhaltsberechtigte Angehörige oder jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bei einer Behinderung um 600 Euro. Und sie meint nur das Einkommen: Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe zählen nicht mit. Das Vermögen der betreuten Person spielt für die Förderung ohnehin keine Rolle - weder ein Sparbuch noch das Haus, in dem betreut wird.

Was die Betreuungskraft mitbringen muss

Gefordert ist eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener der Heimhilfe entspricht - oder, als gleichwertige Alternative, dass die Person die betreute Person seit mindestens sechs Monaten sachgerecht betreut hat. Der zweite Weg ist der Grund, warum auch Familien einen Zuschuss bekommen, deren Betreuungskraft kein österreichisches Zeugnis vorlegen kann.

Fehlt der Ausbildungsnachweis, kann die fachgerechte Betreuung auch vor Ort festgestellt werden: durch einen Hausbesuch einer diplomierten Pflegekraft.

Der Zeitpunkt, an dem der Antrag liegt

Der Zuschuss läuft ab dem Beginn der Betreuung - aber nur, wenn der Antrag in zeitlicher Nähe dazu gestellt wird, also spätestens im Folgemonat. Wer später einreicht, bekommt ihn erst ab dem Monat vor der Antragstellung. Bei einer Betreuung, die im März beginnt und im September beantragt wird, sind das rund fünf Monate, die ersatzlos verfallen - bei zwei angestellten Kräften ein vierstelliger Betrag.

Eingereicht wird bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice im jeweiligen Bundesland. Ändert sich die Lage später, etwa weil eine zweite Betreuungskraft dazukommt, wird der Zuschuss angepasst, ohne dass man neu ansuchen muss.

Selbstständig oder angestellt

Der doppelte Fördersatz für angestellte Kräfte gleicht nicht aus, dass die Familie damit zur Arbeitgeberin wird - mit Lohnverrechnung, Sozialversicherung, Urlaubsanspruch und allem, was sonst dazugehört. In der Praxis arbeitet die große Mehrheit der Betreuungskräfte in Österreich deshalb selbstständig, vermittelt über eine Agentur. Was eine solche Vermittlung leistet und was sie kostet, unterscheidet sich stark; der Vertrag gehört gelesen, bevor er unterschrieben wird, besonders die Passagen zu Vermittlungsentgelt, Ersatzkraft bei Ausfall und Kündigungsfrist.

Quellen

Alle Zahlen und Fristen in diesem Beitrag stammen aus diesen Quellen. Bitte prüfe vor einer Entscheidung, ob sich seither etwas geändert hat.

  1. oesterreich.gv.at: Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Stand 01.01.2026) , abgerufen am 23.09.2026
  2. Sozialministeriumservice: 24-Stunden-Betreuung - Förderhöhe und Voraussetzungen , abgerufen am 23.09.2026
  3. Sozialministeriumservice: Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Bundespflegegeldgesetz (PDF) , abgerufen am 23.09.2026

Häufige Fragen

Ab welcher Pflegestufe gibt es den Zuschuss?

Ab Pflegegeldstufe 3. Die betreute Person muss Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften beziehen und tatsächlich rund um die Uhr betreut werden.

Wie viel Einkommen darf die betreute Person haben?

Das monatliche Nettoeinkommen darf 2.500 Euro nicht übersteigen. Die Grenze erhöht sich um 400 Euro je unterhaltsberechtigter Person, bei Behinderung um 600 Euro. Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe werden nicht angerechnet.

Wird das Vermögen angerechnet?

Nein. Für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist nur das Einkommen maßgeblich, nicht das Vermögen der betreuten Person.

Wo stelle ich den Antrag?

Bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice im jeweiligen Bundesland. Den Antrag können die betreute Person selbst, Angehörige oder bevollmächtigte Vertretungen einbringen.

Was passiert, wenn ich zu spät einreiche?

Dann wird der Zuschuss erst ab dem Monat vor der Antragstellung ausgezahlt. Wird in zeitlicher Nähe zum Betreuungsbeginn eingereicht - also spätestens im Folgemonat -, läuft er ab Betreuungsbeginn.

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