Wer seine Anlage 2024 gekauft hat, zahlte darauf keine Umsatzsteuer. Wer sie heute kauft, zahlt volle zwanzig Prozent. Geblieben ist der Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - und der hat eine Eigenheit, die jedes Jahr Projekte kostet: Er geht nicht an den, der zuerst baut, sondern an den, der zuerst beantragt.
Der Nullsteuersatz ist Geschichte
Von 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025 galt für Photovoltaikmodule bis 35 kW Engpassleistung ein Umsatzsteuersatz von null Prozent (§ 28 Abs. 62 UStG 1994). Das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BGBl. I Nr. 7/2025) hat ihn beendet. Eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025 gab es nur noch für Verträge, die vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Seit 1. April 2025 gilt damit wieder der Normalsteuersatz von 20 Prozent, seit Jahresbeginn 2026 ausnahmslos. Praktische Folge: Angebote aus der Zeit davor lassen sich mit heutigen nicht vergleichen. Wer eine alte Kalkulation im Kopf hat, sollte sie um ein Fünftel nach oben korrigieren, bevor er sich über den neuen Preis wundert.
Was der Investitionszuschuss hergibt
Gefördert wird die Neuerrichtung oder Erweiterung einer ans Netz angeschlossenen Anlage. Der Satz hängt an der Größe und sinkt, je größer die Anlage wird:
| Anlagengröße | Fördersatz |
|---|---|
| bis 10 kWp (Kategorie A) | 150 Euro je kWp |
| über 10 bis 20 kWp (B) | 140 Euro je kWp |
| über 20 bis 100 kWp (C) | höchstens 130 Euro je kWp |
| über 100 bis 1.000 kWp (D) | höchstens 120 Euro je kWp |
| Stromspeicher bis 50 kW | 150 Euro je kWh |
Der Speicher ist dabei kein eigener Fördertopf: Er wird nur bezuschusst, wenn er gemeinsam mit einer neu errichteten oder erweiterten Photovoltaikanlage beantragt wird. Wer den Speicher zwei Jahre später nachrüstet, bekommt dafür nichts.
Drei Termine im Jahr, dann ist zu
Anträge sind nicht laufend möglich, sondern nur in sogenannten Fördercalls. Für 2026 sind drei Fenster vorgesehen: 23. April bis 11. Mai, 16. Juni bis 30. Juni und 8. Oktober bis 22. Oktober. Das dritte Fenster steht also noch offen - mit dem kleinsten Budget der drei.
Denn die Mittel werden nach vorne gewichtet. Im ersten Call standen je fünf Millionen Euro für die Kategorien A und B bereit und je fünfzehn für C und D. Im zweiten waren es zwei beziehungsweise vier Millionen, im dritten je zwei Millionen. Wer wartet, bewirbt sich um einen deutlich kleineren Topf.
Dazu kommt das Verfahren. In den Kategorien A und B - also bei allem, was auf ein Wohnhaus passt - gilt schlicht die Reihenfolge des Einlangens. Das ist kein Bild: Bei kleinen Anlagen entscheidet regelmäßig die erste halbe Stunde nach Öffnung des Calls. In den Kategorien C und D läuft dagegen ein verkehrtes Bieterverfahren, bei dem man den gewünschten Fördersatz selbst nennt und die günstigsten Gebote zuerst zum Zug kommen.
Der Zuschlag für europäische Komponenten
Seit 23. Juni 2025 gibt es einen Aufschlag auf den Fördersatz, wenn europäische Bauteile verbaut werden: je zehn Prozent für Module, Wechselrichter und Speicher, in Summe bis zu dreißig Prozent. Das ist der einzige Hebel, mit dem sich der Zuschuss nennenswert erhöhen lässt - und er wird beim Angebot entschieden, nicht beim Antrag. Wer ihn mitnehmen will, muss beim Betrieb nachfragen, woher Module und Wechselrichter kommen, bevor bestellt wird.
Woran es meistens scheitert
Zwei Bedingungen kippen mehr Anträge als alles andere. Erstens darf die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Betrieb genommen sein. Zweitens darf der Arbeitsbeginn nicht vor dem 21. April 2022 liegen.
Die erste Bedingung dreht die übliche Reihenfolge um. Der Reflex ist: bauen lassen, Rechnung abwarten, dann Förderung holen. Genau das geht nicht. Der Antrag gehört vor die Inbetriebnahme - und damit gehört die Terminplanung des Betriebs an den Förderkalender angepasst, nicht umgekehrt. Das ist auch der Grund, warum ein Betrieb, der öfter geförderte Anlagen baut, von sich aus fragt, ob schon ein Antrag läuft.
Was die Bundesländer dazulegen
Neben dem Bund fördern auch einzelne Bundesländer, derzeit Kärnten, Salzburg, Vorarlberg und Wien. Die Bedingungen unterscheiden sich, teilweise schließen sie sich mit der Bundesförderung aus, teilweise nicht. Das gehört vor der Bestellung geklärt, nicht danach - eine Landesförderung lässt sich nachträglich ebenso wenig beantragen wie die Bundesförderung.


